Wenn zwei sich nicht einigen können und es um grundsätzliche Dinge geht, wird meist der Bundesgerichtshof als letzte Instanz bemüht. So auch hier! Es sollte allgemein die Frage geklärt werden, welche Leistungen die Bank dem Kunden gegenüber kündigen darf, wenn ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Das Ergebnis ist eine gute Nachricht für Bankkunden! Wandelt eine Bank ein Konto in eine Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) um, so darf sie die Girocard sowie Kreditkarte eines Kunden nicht automatisch sperren. Vielmehr müssen die Kartenzahlungsmittel separat gekündigt werden. Auch ein auf dem Konto bestehender Dispositionskredit darf nicht automatisch gestrichen werden, sondern muss mit entsprechenden Fristen gekündigt werden.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen VZBV gegen Auszüge der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Bank AG. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat diesbezüglich entsprechend entschieden (Az.: XI ZR 260/12).
Ein Pfändungsschutzkonto, allgemein auch P-Konto genannt, sichert einer verschuldeten Person gegenüber Gläubigern einen pfändungsfreien Betrag auf dem Konto zu, so dass monatliche Verpflichtungen wie zum Beispiel die Wohnungsmiete nicht von Pfändungen betroffen werden . Ein P-Konto ist somit als existenzsichernd einzuordnen und soll dafür Sorge tragen, dass der Schuldner seinen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen auch weiterhin nachkommen kann.